Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
Wagner Window GmbH & Co. KG, Cloppenburg
§ 1 Geltungsbereich & Kundengruppen
Diese AGB gelten für alle Angebote, Lieferungen, Werk- und Montageleistungen der Wagner Window GmbH & Co. KG (nachfolgend „Auftragnehmer“) gegenüber Verbrauchern (§ 13 BGB) und Unternehmern (§ 14 BGB).
Abweichende oder ergänzende Bedingungen des Auftraggebers werden nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, der Auftragnehmer hat ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt.
§ 2 Angebot, Aufmaß & Maßanfertigungen
Angebote des Auftragnehmers sind 30 Tage ab Erstellungsdatum freibleibend, sofern nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet.
Nimmt der Auftraggeber das Aufmaß selbst vor oder stellt Pläne bereit, haftet er für deren Richtigkeit.
Da Fenster, Türen und Bausatzelemente überwiegend nach Kundenspezifikation angefertigt werden, ist eine nachträgliche Änderung oder Stornierung nach Produktionsfreigabe ausgeschlossen.
§ 3 Preise & Zahlungsplan
Alle Preise verstehen sich in Euro zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer (bei Geschäftskunden) bzw. inklusive Mehrwertsteuer (bei Endverbrauchern).
Mangels abweichender Vereinbarung gilt folgender Abschlagszahlungsplan:
– 30 % Anzahlung bei Auftragsbestätigung / Materialbestellung
– 50 % bei Anlieferung der Bauteile auf der Baustelle
– 20 % Restbetrag nach Fertigstellung und Abnahme
Rechnungen sind innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsdatum ohne Abzug zahlbar.
§ 4 Widerrufsrecht für Verbraucher (B2C)
Verbrauchern steht bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen ein gesetzliches 14-tägiges Widerrufsrecht zu.
Ausschluss des Widerrufsrechts: Das Widerrufsrecht besteht gemäß § 312g Abs. 2 Nr. 1 BGB nicht bei Verträgen zur Lieferung von Waren, die nicht vorgefertigt sind und für deren Herstellung eine individuelle Auswahl oder Bestimmung durch den Verbraucher maßgeblich ist oder die eindeutig auf die persönlichen Bedürfnisse des Verbrauchers zugeschnitten sind (maßgefertigte Fenster und Türen).
§ 5 Montagebedingungen & Mitwirkungspflichten
Die Montage erfolgt nach den anerkannten Regeln der Technik (z. B. Leitfaden zur Montage der RAL-Gütesicherung).
Der Auftraggeber stellt auf eigene Kosten sicher, dass zum vereinbarten Montagetermin:
– die Baustelle frei zugänglich ist und ausreichende Baufreiheit herrscht,
– Baustrom (230V/400V) und Wasser kostenfrei bereitstehen,
– der Baugrund und das Mauerwerk trocken, tragfähig und montagebereit sind.
Verzögerungen durch fehlende Mitwirkung berechtigen den Auftragnehmer zur Anrechnung von Steh- und Ausfallzeiten.
§ 6 Demontage, Entsorgung & Altbaubestand
Die Demontage und Entsorgung von Altfenstern oder -türen ist nur geschuldet, wenn dies ausdrücklich als Leistungsposition vereinbart wurde.
Für unvermeidbare Begleitschäden an Putz, Fliesen, Tapeten oder Bausubstanz, die im Zuge einer fachgerechten Demontage von Altbauteilen entstehen, übernimmt der Auftragnehmer bei einfacher Fahrlässigkeit keine Haftung.
§ 7 Eigentumsvorbehalt
Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung aller Forderungen aus dem Vertrag Eigentum des Auftragnehmers.
Bei festem Einbau in ein Bauwerk erwirbt der Auftragnehmer bis zur vollständigen Bezahlung ein Miteigentumsrecht am entstandenen Gewerk.
§ 8 Abnahme & Gewährleistung
Nach Fertigstellung der Leistung ist der Auftraggeber verpflichtet, unverzüglich ein Abnahmeprotokoll zu unterzeichnen. Wesentliche Mängel berechtigen zur Verweigerung der Abnahme, geringfügige Mängel nicht.
Es gelten die gesetzlichen Gewährleistungsfristen (5 Jahre für fest verbaute Bauteile/Bauwerksleistungen nach BGB; 2 Jahre für reine Lieferungen oder Reparaturleistungen).
Geringfügige optische Abweichungen im Glas (gemäß der Richtlinie zur Beurteilung der visuellen Qualität von Glas) sowie materialbedingte Toleranzen bei Holz- oder Kunststoffoberflächen stellen keinen Mangel dar.
§ 9 Gerichtsstand & Anwendbares Recht
Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).
Ist der Auftraggeber Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher Gerichtsstand Cloppenburg.